Ähm....das ist falsch. Und zwar grundlegend falsch.
Exkursion BGB ab §823, Gesetz zur Haftung, ist maßgeblich.
Jemand möchte dich regresspflichtig machen. Du hast eine Haftpflichtversicherung. Da liegt es schon im Wort "HaftPFLICHT", also du musst zur Haftung verpflichtet sein. In diesem Fall greift die Haftpflichtversicherung. Diese prüft den Schaden und wenn sie ihn ablehnt, ist sie auch zu der Überzeugung gekommen, dass du eben NICHT HAFTBAR zu machen bist. Der GESCHÄDIGTE (Anspruchsteller) muss sich aber fortan mit der VERSICHERUNG und nicht mehr mit DIR auseinandersetzen, denn die Versicherung streitet das mit ihm aus, wehrt also unberechtigte Ansprüche gegen dich ab, nennt sich in Fachsprache die sogenannte "passive Rechtschutzfunktion".
Hat also die Haftpflicht abgelehnt, klagst du als Anspruchsteller gegen die Versicherung. NICHT gegen den vermeintlichen Schuldigen.
Eines vorab, ich bin absolut kein Experte in Versicherungsrecht aber ich dachte dass es gerade bei der Berufshaftpflicht keinen Direktanspruch Dritter gegen die Versicherung gibt (wie bspw. bei der KFZ-Haftpflicht)?
Wollte hier aber auch kein Fass aufmachen für juristische Diskussionen, im Großen und Ganzen ging es mir um das was goaßvernichter besser auf den Punkt gebracht hat.