Die Aussage ist im Kern ja auch nicht falsch! An der PH in Weingarten hätte er eine Eidesstattliche Erklärung unterschreiben müssen und dann wäre der Fall so gelagert, wie vorgebracht...
Doch die Aussage ist falsch! Auch dann hätte er sich nicht wegen Betruges strafbar gemacht! Strafbar hätte er sich dann laut § 156 StGB wegen falscher Versicherung an Eides statt gemacht. Betrug im strafrechtlichen Sinne liegt dann immer noch nicht vor...