Ich glaube, ganz so ist es nicht. Das was Du meinst, ist ein Beschäftsigungsverhältnis. Da gibt es einen kleinen aber feinen Unterschied zum Arbeitsverhältnis und somit zum Arbeitsvertrag, bei dem beide Parteien schon ab dem Vertragsabschluss Rechte und Pflichten haben.
Ich darf mal aus "gehalt.de" zitieren:
"Ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – sowohl schriftlich wie mündlich – bedeutet bereits vor Beginn der Arbeit Pflichten und Rechte für beide Parteien. Die Übereinkunft verpflichtet den künftigen Angestellten, seine Arbeit zum vereinbarten Beginn zu erbringen. Der Arbeitgeber wiederum steht in der Pflicht, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Um das Arbeitsverhältnis vor dem Tätigkeitsbeginn aufzulösen, wäre ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung notwendig.
Der Begriff des Arbeitsverhältnisses unterscheidet sich vom Beschäftigungsverhältnis. Sobald sich beide Arbeitsparteien über die Aufnahme einer Tätigkeit einigen, besteht unabhängig vom tatsächlichen Beginn ein Arbeitsverhältnis. Beispiel: Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber am ersten Februar einen Vertrag und vereinbaren, mit der Arbeit und der Bezahlung des Lohns frühestens zum ersten Juni zu beginnen, existiert ein Arbeitsverhältnis. Folglich ist das Arbeitsverhältnis unabhängig vom tatsächlichen Vollzug. Anders gestaltet sich die Lage beim Beschäftigungsverhältnis. Letzteres beginnt erst, wenn der Angestellte seine neue Arbeit aufnimmt. In dem Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sind beide Parteien von ihren wesentlichen Leistungspflichten des Arbeitsverhältnisses entbunden. Der Angestellte erbringt keine Arbeit. Umgekehrt entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung."
Auch im "Fall Landshut" dürfte, denke ich, jeweils ein Arbeitsvertrag mit den entsprechenden Konsequenzen vorgelegen haben.
Da hast Du Recht und ich hatte damals Glück. Es bedarf einer Kündigung, es gilt wohl folgendes:
Wie lange kann ich vom unterschriebenen Arbeitsvertrag zurücktreten?
Doch kann man einfach so von einem unterschriebenen Arbeitsvertrag zurücktreten? Die Antwort ist: ja, allerdings muss dafür eine schriftliche Kündigung seitens des Arbeitnehmers eingereicht werden. Die Kündigungsfrist beträgt meistens vier Wochen zum 15. oder Ende des Monats, im Falle einer Probezeit zwei Wochen.