Mit der Allgemeinverfügung hat die Stadt München einen (konkret-generellen) Verwaltungsakt erlassen inkl. Androhung von Sanktionen. Insofern kann die Stadt München bei Verstößen auch die Sanktionen vollziehen. Ohne diese verwaltungsrechtliche Anordnung existiert "nur" das (diesbezüglich strittige) Strafrecht. Hierfür braucht man dann die Staatsanwaltschaft bzw. Richter.
Das LStVG könnte auch noch als verwaltungsrechtliche Auffangnorm greifen aber mit der Allgemeinverfügung wird es konkretisiert.