Danke.
Für mich unterstützt der Paragraph die Sicht der
Bayern gefühlt eher noch. Wer sitzt denn da? Vor-
stand und Aufsichtsrat - also ein „konstanter Per-
sonenkreis“. Im Kern sind das Arbeitskollegen.
Dann ist es erst recht nicht erlaubt (habs im anderen Thread auch schon gepostet):
Zitat(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet
1.mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands, oder
2.in Gruppen von bis zu 10 Personen.
(2) Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von den anwesenden Personen untersagt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.