- Der VGH setzte auf Antrag eines Möbelhauses im Zollernalbkreis zudem einen Paragraphen der Corona-Verordnung außer Vollzug. Es geht um die Verpflichtung für den normalen Einzelhandel zur Vereinbarung von Terminen und dass maximal ein Kunde pro 40 Quadratmeter in den Laden darf. Für den Buchhandel gibt es jedoch keine solchen Beschränkungen. Das widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Gericht setzte den Passus in dem nicht anfechtbaren Beschlus allerdings nicht mit sofortiger Wirkung außer Vollzug, sondern erst zum 29. März. Es stehe der Landesregierung frei, den Gleichheitsverstoß bis dahin entweder durch Aufhebung der für den sonstigen Einzelhandel bestehenden Beschränkungen oder durch deren Erstreckung auf den Buchhandel zu beseitigen.
Da kann man sich ja denken, was da jetzt kommt, außer es wird bis dahin was ganz Neues beschlossen.
- Das Gericht kippte eine Sonderregel bei Einreise aus einem Virus-Variantengebiet. Die längere Quarantäne von 14 statt 10 Tagen sei wissenschaftlich nicht begründet, so die Richter.
Betrifft das nur die Gesamtlänge, oder dürfen die sich dann auch nach 5 Tagen freitesten?
- Desweiteren wurden mehrere Eilanträge abgelehnt, darunter der einer Schankwirtschaft, einer Sauna und eines Yogastudios.
Lass das den Loisach nicht lesen