Hausverbot in Eisstadien

  • Wie würdest du es denn bezeichnen? JJ68

    Vorallem mit dem Hintergrund das solche Gruppen oft keine Mitgliederlisten führen und die Einteilung recht willkürlich erfolgen kann.

  • Woher willst du das mit der Willkür bitte wissen? Nur weil geschrieben wird Club XY hat Stadionverbot?

    Das geht schon vom Prinzip her gar nicht, jeder davon muss persönlich und einzeln mit einem Verbot belegt werden, wir sind nicht in einer Bananenrepublik.

    Wenn dann alle in der Gruppe namentlich amtsbekannt sind, ist es ein leichtes den ganzen Haufen auszusperren, aber halt nicht als Kollektiv, sondern jeder für sich. Der Nachweis über die Beteiligung ist dank der guten Videoüberwachung der Polizei ja kein Problem mehr.

  • Woher willst du das mit der Willkür bitte wissen?

    Ich habe geschrieben, dass die Einteilung recht willkürlich erfolgen kann, da es eben oft keine genaue Mitgliederlisten gibt.

    Nur weil geschrieben wird Club XY hat Stadionverbot?

    Das geht schon vom Prinzip her gar nicht, jeder davon muss persönlich und einzeln mit einem Verbot belegt werden, wir sind nicht in einer Bananenrepublik.

    Natürlich muss jeder einzeln belegt werden, doch wie teilst du das ein, wenn es zum Beispiel keine Mitgliederlisten gibt? Schaut man dann auf Facebook und es bekommt jeder ein Verbot der auf Bildern, einer solchen Gruppierung, mit drauf ist, weil er bei der Auswärtsfahrt im selben Bus mitgefahren ist?

    Auch die Polizei nimmt ja nicht nur Daten von wirklichen Straftätern auf, sondern nicht selten auch von Leuten die zwar da rumstehen, aber an sich nichts gemacht haben. Was ja auch ein großer Kritikpunk an der Datei Gewalttäter Sport ist.

    Was wirft man denn jetzt jedem einzelnen B1 Crew "Mitglied" vor? Das zeigen einer geklauten Fahne, die alle gehalten haben sollen?

    Der Nachweis über die Beteiligung ist dank der guten Videoüberwachung der Polizei ja kein Problem mehr.

    Das sollte man sich nicht so einfach vorstellen. Zumal eine solche Bewertung über Monate dauern kann. Ein Stadionverbot aber sehr schnell ausgesprochen ist.

  • Der genaue Tatvorwurf ist Sache der Polizei, da maße ich mir sicherlich kein Urteil an und noch ist es ein Hausverbot und kein Ligaweites Stadionverbot, oder hab ich da was übersehen?

  • Das spielt in der allgemeinen Diskussion gerade keine Rolle. Zumindest nicht im Bezug dazu wenn es darum geht, wie man das ganze bewertet, ob jetzt nun Sippenhaft genannt oder nicht.

  • Wie würdest du es denn bezeichnen? JJ68

    Vorallem mit dem Hintergrund das solche Gruppen oft keine Mitgliederlisten führen und die Einteilung recht willkürlich erfolgen kann.

    Ob ich das Kind Fritz, Franz oder Hugo nenne ist doch eher unerheblich.

    Nur Sippenhaft bedeutet Haftung auf Grund eines Verwandschaftsgrades, auf den der betreffende keinen Einfluss hat. Und das ist in dem Zusammenhang Quatsch.

    Wir reden hier über Gruppen, bei denen das Problem und Konfliktpotential allen bekannt ist. Und die Aktiven dieser Gruppen und auch die stillen Mitläufer haben die freie Wahl sich zu entscheiden ob sie in da dabei sind oder nicht. Aber dann sind immer alle Unschuldslämmer wenn etwas passiert.

    Hier ist unsere Justiz gefragt endlich eine rechtliche Handhaben zu schaffen und solche Verfahren zu vereinfachen.

  • Das spielt in der allgemeinen Diskussion gerade keine Rolle. Zumindest nicht im Bezug dazu wenn es darum geht, wie man das ganze bewertet, ob jetzt nun Sippenhaft genannt oder nicht.

    Sippenhaft ist zum einen aufgrund der Wortdefinition, zum anderen aufgrund der historischen Wertigkeit in meinen Augen ein verbaler Fehlgriff. Wenn dann kann man es Kollektivstrafe nennen.

    Und ja, ist Rosinenpickerei, aber ich mag die inflationäre Verwendung von Formulierungen, die einen recht dramatischen Hintergrund haben nicht.

  • Ob ich das Kind Fritz, Franz oder Hugo nenne ist doch eher unerheblich.

    Nur Sippenhaft bedeutet Haftung auf Grund eines Verwandschaftsgrades, auf den der betreffende keinen Einfluss hat. Und das ist in dem Zusammenhang Quatsch.

    Dann nennt man es eben Kollektivhaft, aber wie du schreibst, es ist am ende egal wie man es nennt, denn es ändert am Sachverhalt nichts.

    Hier ist unsere Justiz gefragt endlich eine rechtliche Handhaben zu schaffen und solche Verfahren zu vereinfachen.

    Und wie sollte sowas aussehen? Man macht es sich ja jetzt schon einfach, in dem man halt auch mal ganze Gruppen aussperrt. Was woll denn da noch einfacher werden? Es braucht ja nichtmal Beweise einer Straftat, um jemanden auszusperren. Eben weil man es sich doch schon recht einfach macht und nichtmal Ermittlungen und gerichtliche Entscheidungen abwarten braucht.

  • Bone02943

    nenne es Sippenhaft odert Kollektivstrafe oder wie auch immer.

    Ich finde solche Pauschalstrafen auch nicht besonders gut. Und es ist sicher auch diskussionswürdig, weil bei so etwas auch "Unbeteiligte" getroffen werden.

    Beispiel: wenn Landshut keine Ravensburger Fans mehr in die Halle lassen will

    (bitte nicht gleich drüber diskutieren, ist jetzt nur ein Beispiel was auch mal im Raum stand).

    Hier im aktuellen Fall - B1 Crew - geht es aber nicht um eine mehr oder weniger willkürlich festgelegte Menge, sondern um eine ganz konkret umrissene Gruppierung. Das ist auch keine übliche recht lose Fangruppierung, sondern im Gegensatz dazu eine gut organisierte Gruppe, mit einer klaren Hierarchie. Da wird schon geplant und abgesprochen was gemacht werden soll und wer aus der Rolle fällt ist dann auch schon mal draußen.

    Da gibt es - im Gegensatz zur "losen Fangruppierung" - auch nicht die "besoffenen Randalierer" die in ihrem Zustand dann irgendwelche Krawalle anzetteln. Sollte so etwas mal auftreten, werden die ganz schnell von der eigenen Gruppe diszipliniert und gebremst. - Übrigens ein Punkt (die Alkoholgeschichte) warum ich durchaus Sympathie für diese Gruppe empfinden kann und auch empfinde..

    Das Problem ist, dass der Ärger immer aus der Gruppe (B1 Crew) kommt und nicht aus einzelnen Grüppchen daraus. Treten sie nicht als komplette Gruppe auf, fallen sie praktisch gar nicht auf und es gibt auch keinen übermässigen Ärger. Im Grunde würde es eventuell sogar reichen, nur die "Führungsspitze" mit Stadionverbot zu belegen, aber dazu müsste diesen Person einzeln dann aber konkret was nachgewiesen und auch gerichtsfest belegt werden können, was aber nicht ganz einfach ist, da diese - meiner Einschätzung nach - nicht dumm sind. Da der Ärger aber immer aus und mit der Gruppierung entsteht, bleibt nur das Mittel die ganze Gruppe mit Hausverbot zu belegen, um präventiv den Ärger aus dem Stadion zu verbannen. Ich gehe sogar so weit, dass ich das Verbot gegen die Gruppe an sich länger aufrecht erhalten würde, das Hausverbot gegen einzelne Mitglieder aber wieder aufheben würde, so lange sie nicht als diese verbotene Gruppe auftreten würden = verwendete Symbole und Kleidung, Bekenntnisse irgendwelcher Art. Ebenso gilt ein Verbot auch gegen eine "neu" gegründete Nachfolgeorganisation. Ebenso sollten auch bisherige Vorteile: Beispiel eigene Dauerkarten (Rabatt?), Genehmigungen für Choreos (mindestens strenge Vorgabe dafür), Megafon und was sonst noch so genehmigt wurde, gestrichen werden.

    Ob sie lernfähig sind? Mal sehen, bleiben wir erst mal optimistisch.

    Einmal editiert, zuletzt von Paul_Juergen (26. Januar 2020 um 19:16)

  • Wie würdest du es denn bezeichnen? JJ68

    Vorallem mit dem Hintergrund das solche Gruppen oft keine Mitgliederlisten führen und die Einteilung recht willkürlich erfolgen kann.

    Mich hast Du zwar nicht angesprochen, aber mir fällt dazu immer ein:" mitgehangen, mitgefangen" .

    Für manche ist das vielleicht der sogenannte Schuß vor den Bug, zur richtigen Zeit, um wieder in die richtige Spur zu finden.

    Wenn die Elterliche Erziehung schon versagt hat, dann müssen diese Typen Respekt und Anstand einfach auf andere Weise lernen!

    Außerdem befinden wir uns immer noch in einem Rechtsstaat und die betroffenen Personen haben die Möglichkeit rechtlich gegen diese Entscheidung vorzugehen!

  • Zweck des Stadionverbotes ist es, zukünftiges sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten zu vermeiden und den Betroffenen zu Friedfertigkeit anzuhalten, um die Sicherheit anlässlich von Eishockeyveranstaltungen von Clubs der DEL und DEL2 zu gewährleisten.

    Das Stadionverbot ist keine staatliche Sanktion auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage.

    § 1 Definition und Zuständigkeiten

    (1) Gegen Personen, die durch Ihr Verhalten im Rahmen eines Liga-Spiels die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, soll ein Stadionverbot (auf Basis des Hausrechts) ausgesprochen werden.

    (2) Die Festsetzung, Reduzierung, Aufhebung oder Aussetzung eines Stadionverbotes steht grundsätzlich nur dem originärem Hausrechtsinhaber zu. Ist der Club nicht originärer Hausrechtsinhaber, sollte ihm das Hausrecht anlassbezogen schriftlich übertragen werden bzw. der Club hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hausrechtsinhaber entsprechend dieser Richtlinie handelt.

    (3) Darüber hinaus sind die Clubs angehalten, bei Hausrechtsverletzungen (§§ 123, 124 StGB – Hausfriedensbruch) grundsätzlich Strafantrag zu stellen.

    (4) Das Stadionverbot kann auch für die Spielstätten anderer Liga-Clubs festgesetzt werden (überörtliches, sog. bundesweites Stadionverbot - § 2 Abs. 3, 4). Die Clubs bevollmächtigen sich hierzu durch eine gesonderte Erklärung (Muster gemäß Anlage J 3) gegenseitig. Die Erklärung ist jeweils vor Beginn einer Spielzeit neu auszufertigen und wird bei der Ligagesellschaft hinterlegt.

    § 2 Adressat, Fälle des Stadionverbotes

    (1) Ein Stadionverbot ist gegen eine Person zu verhängen, die im Zusammenhang mit dem Eishockeysport, insbesondere anlässlich eines Liga-Spiels oder eines internationalen Wettbewerbs, das einem Club zur Ausrichtung übertragen worden ist, in einem oder mehreren der nachfolgend aufgeführten Fälle innerhalb oder außerhalb einer Spielstätte sicherheitsbeeinträchtigend aufgetreten ist.

    (2) Ein örtliches Stadionverbot soll bei Verstößen gegen

    2.1 die Stadionordnung und

    2.2 den §§ 2 – 4 der Richtlinie Teil J

    ausgesprochen werden (minderschwerer Fall), soweit diese nicht mit Verstößen nach Absatz 3 in Verbindung stehen oder der Betroffene bisher nicht wiederholt sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen ist.

    (3) Ein überörtliches Stadionverbot soll ausgesprochen werden bei eingeleiteten Ermittlungs- oder sonstigen Verfahren, insbesondere in folgenden Fällen (schwerer Fall):

    1. Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen:

    1.1 Leib oder Leben

    1.2 fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Schadens

    2. Gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§ 315 ff. StGB)

    3. Störung öffentlicher Betriebe (§316 b StGB)

    4. Nötigung (§ 240 StGB)

    5. Verstöße gegen das Waffengesetz

    6. Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz

    7. Landfriedensbruch (§§ 125, 125a, 126 (1) Nr. 1 StGB)

    8. Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB)

    9. Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB)

    10. Raub- und Diebstahldelikte (§§ 242 ff., 249 ff StGB)

    11. Missbrauch von Notrufeinrichtungen (§ 145 StGB)

    12. Handlungen nach § 27 Versammlungsgesetz

    13. Rechtsextremistische Handlungen, insbesondere das Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen, Embleme (§ 86a StGB), Verstöße gegen das Uniformverbot (§ 3 Versammlungsgesetz) und Beleidigungen (§ 185 StGB) aus rassistischen bzw. fremdenfeindlichen Motiven

    14. Einbringen und / oder Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

    15. Sonstige schwere Straftaten im Zusammenhang mit Eishockeyveranstaltungen

    (4) Ein überörtliches Stadionverbot soll ferner ausgesprochen werden, ohne dass ein Ermittlungs- oder sonstiges Verfahren eingeleitet wurde,

    16. bei Ingewahrsamnahme oder schriftlich belegten Platzverweisen, wenn hinreichende Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person Taten gemäß § 2 Abs. 3 begangen hat oder begehen wollte

    17. bei Sicherstellung bzw. Beschlagnahmung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen, die der Betroffene in der Absicht mitführte, Straftaten zu begehen, soweit die Handlung nicht bereits in Abs. 3 erfasst ist.

    18. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Stadionordnung

    19. bei Verstößen gegen § 9 Teil J dieser Richtlinie

    § 3 Dauer des Stadionverbotes

    (1) Die Dauer des Stadionverbotes richtet sich nach der Schwere des Falles und umfasst höchstens folgende Zeiträume:

     Kategorie A 1 – minderschwerer Fall (§ 2 Abs. 2):

     § 2 (Absatz 2.1) bis zum Ende der Saison, jedoch mindestens sechs Monate während einer Saison.

     § 2 (Absatz 2.2) für das Spiel. Im Wiederholungsfall bis zum Ende der Saison, jedoch mindestens sechs Monate während einer Saison.

     Kategorie B – schwerer Fall (§ 2 Abs. 3, 4): bis zum Ende der jeweiligen Folgesaison.

     Kategorie C – besonders schwerer Fall (§ 2 Abs. 3, 4): bis zum Ende der jeweils übernächsten Saison

    (2) Mit Ablauf der festgesetzten Dauer erlischt das Stadionverbot automatisch

    § 5 Form der Festsetzung des Stadionverbotes

    (1) Das Stadionverbot ist nach Muster (Anlage J 2) stets schriftlich festzusetzen. Ein mündlich ausgesprochenes Stadionverbot ist schriftlich zu bestätigen.

    (2) Das Stadionverbot soll dem Betroffenen grundsätzlich sofort vor Ort ausgehändigt werden. Die Aushändigung ist aktenkundig zu machen.

    (3) Wird die postalische Übermittlung eines Stadionverbotes erforderlich, ist dieses per Einwurf-Einschreiben zuzustellen.

    § 6 Verwaltung des Stadionverbotes

    (1) Der Sachverhalt ist der Ligagesellschaft durch die Strafverfolgungsbehörden oder den Lizenz-Club auf dem Formular gemäß Anlage 4 zur Kenntnis zu geben.

    Die ordnungsgemäße Registrierung und Verwaltung der örtlichen Stadionverbote sowie die Überwachung der Ablauffristen obliegen grundsätzlich denen, die das Stadionverbot festsetzen; die der bundesweit wirksamen Stadionverbote obliegt der Ligagesellschaft.

    (2) Die das Stadionverbot Festsetzenden verwalten die Stadionverbote mindestens nach zwei Suchkriterien:

     alphabetisch unter den Namen der Betroffenen

     chronologisch nach Ablauf der festgesetzten Dauer.

    Im Übrigen erfassen sie folgende Angaben zur Person:

     Name

     Vorname

     Geburtsdatum

     Wohnstraße

     Wohnort und

     Club, dem die Person zuneigt

     Grund des Stadionverbotes, Festsetzungsdatum, Reduzierung, Aussetzung, Aufhebung und Ablauffrist.

    (3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen unterrichten der Ligagesellschaft schriftlich, unter Verwendung eines einheitlichen Vordruckes, jeweils unverzüglich über

     ein bundesweit ausgesprochenes Stadionverbot bzw.

     dessen Aufhebung, Reduzierung, Aussetzung und vorzeitige Aufhebung

    (4) Die Ligagesellschaft unterrichtet die Clubs einmal monatlich durch Übersendung einer aktualisierten Liste über die von den Stadionverboten Betroffenen und die Dauer des jeweiligen Stadionverbotes. Die Information erfolgt per E-Mail an die Geschäftsführung des Clubs.

    (5) Die Clubs leiten der örtlich zuständigen Polizei ein Exemplar der Liste über die bundesweit geltenden Stadionverbote zu und unterrichten sie gleichzeitig über die nur örtlich geltenden Verbote.

    Die Ligagesellschaft übermittelt ein Exemplar der Liste an die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) auch zur Weiterleitung an die Landes-Informationsstelle Sporteinsätze (LIS) und an die Bundespolizeidirektion

  • guten Tag


    genau das ist der Punkt


    und dann fahren Sie nach Ravensburg


    du löst das Problem grundätzlich nur, wenn sie kein Stadion mehr betreten dürfen

    In RV ist aber keiner in der Halle der sie provoziert, ebenso in LA für die RV-ler. Ich glaube das wird auf Dauer erstens langweillig und zweitens alle Auswärtsspiele zu besuchen, teuer. Damit ist bereits ein Teil des Problems mit legalen Mitteln gelöst.

  • Guten Tag


    starker Tobak .... manche eigene Fans wollen lieber in einer Diktatur leben .


    Selbstreflexion ist da wohl ein Fremdwort

    .. könnte aber auch sein , dass die einfach in einem Stadion ihrem Hobby fröhnen wollen, wo nicht depoert.e Landshuter und genauso ravensburger Leute aufeinander losgehen

  • Zitat

    Nachdem eine Kollektivstrafe für die vergangenen Heimspiele gegen uns verhängt wurde, galt es für uns den Fokus auf das Auswärtsspiel in Tölz zu legen. Vielen Dank übrigens an die Tölzer Kurve für die Solidarität, die man im eigenen Anhang größtenteils vergeblich sucht. Da manche der eigenen Fans wohl lieber in einer Diktatur, statt in einem Rechtsstaat leben wollen, findet eine kollektive Bestrafung erschreckenderweise mehr Zuspruch als Ablehnung.

    Block B1 Ravensburg

    Lieber Gott wirf Hirn vom Himmel. Da verschlägt es Einem fast die Sprache. Das ist einfach nur dumm. Und wer sich mit solchen Individuen noch solidarisch erklärt gehört genau so aus dem Stadion.

    Unfassbar!

    Gruß

  • Ein Hausverbot mit einer Diktatur gleichzusetzen, zeugt von den geistigen Fähigkeiten....

    Zumindest belegt dies, dass es sich eben genau um das handelt, ein HAUSverbot, das seitens des Inhabers des Hausrechts verhängt wurde und kein Stadionverbot. Spätestens bis zum Spiel in Landshut muss da noch nachgebessert werden, sonst geht der Zirkus von vorn los.

  • Zumindest für ein Hausverbot gegen die B1 Crew - als Präventivmaßnahme - in Landshut dürften die Fakten ausreichen.

    Aber es könnte auch ohne Hausverbot friedlich ablaufen, wenn sich die Landshuter Kollegen, so wie die Tölzer, solidarisch erklären. Hätten dann vielleicht sogar Chancen für einen Friedensnovellpreis nominiert zu werden.8)

  • Zumindest für ein Hausverbot gegen die B1 Crew - als Präventivmaßnahme - in Landshut dürften die Fakten ausreichen.

    Aber es könnte auch ohne Hausverbot friedlich ablaufen, wenn sich die Landshuter Kollegen, so wie die Tölzer, solidarisch erklären. Hätten dann vielleicht sogar Chancen für einen Friedensnovellpreis nominiert zu werden.8)

    Guten Tag ?


    naja mit der Novelle bist gar nicht soweit weg ?? da führt tatsächlich ein Ereignis zu einem Ziel : nämlich Stadionverbot


    Gruß aus la