Hier gehts aber nicht um eine Insolvenz, sondern um die Lizenzierung. Und da der Rangrücktritt wirkt, ist im Rahmen der Lizenzierung zumindest in dieser Höhe keine Überschuldung durch das Darlehen gegeben.
Wobei hier das Schiedsgericht aber nur darüber verhandelt, ob der Lizenzentzug zum damaligen Zeitpunkt rechtens gewesen ist und dies war er wohl.