Nach derzeitigem Stand der "Stimmverteilung" innerhalb der ESBG müsste also der DEB mit sich selbst einen Kooperationsvertrag abschließen. Was hätte man damit gewonnen?
Richtigerweise wäre doch anzustreben gewesen, dass man zunächst die Stimmanteile und anschließend weitere Schritte hätte einleiten können. In diesem Punkt sehe ich schon einen "Fehler" der ESBG Protagonisten, die eben in besagter Sitzung die Stimmanteile des DEB angezweifelt haben, hinterher aber auch nach der Klagezurückweisung nichts weiter unternommen haben. Das der DEB dies nicht gemacht hat, ist auf Grund der bisherigen Auseinandersetzung ja verständlich. Hätte man damals diese Stimmrechtsfragen ein für alle mal geklärt, bräuchte man wohl nur noch um eine Umbenennung ESBG in DELII verhandeln.
Ich glaube du hast da was nicht richtig verstanden. Die Geschäftsleitung hat die Stimmrechtsbeschneidung des DEB durchgeführt. Diese ist damit zunächst vollzogen.
Der DEB kann damit zunächst nicht mit den Treuhandstimmen abstimmen. Nur mit seinen eigenen Gesellschafteranteilen.
Hier gegen hat der DEB geklagt und die Klage wurde vom Gericht abgewiesen. Als Grund wurde vom Gericht eine falsche Klageform genannt. Wenn der DEB das Recht haben will mit den Treuhandstimmen abzustimmen, muss er eine neue Klage einreichen und hoffen das in seinem Sinne entschieden wird. Weshalb hat der DEB dies nicht gemacht?