• Hallo miteinander,

    ich bräuchte mal den Rat von Experten in Sachen Kaufrecht:

    Ich habe am Montag (25.05.09) im Internet ein Angebot der redcoon GmbH für ein Handy (Sony Ericsson c902) zu 138,- Euro gefunden. Das Handy habe ich dann sofort bestellt, woraufhin ich von der redcoon GmbH die Bestellbestätigung bekommen habe, in der auch nochmal das Handy zu genau diesem Preis (138 Euro) bestätigt wird. Das Geld habe ich per Online-Banking sofort überwiesen und heute morgen kam per Mail die Bestätigung des Zahlungseingangs.

    Zitat

    Ihre Zahlung ist bei uns eingegangen - vielen Dank!

    Wir werden Ihren Auftrag XXX123 umgehend weiter bearbeiten und Sie informieren, sobald der Versand an die von Ihnen gewünschte Adresse erfolgt ist.

    Gegen 14 Uhr kam dann ein Anruf, in dem mir mitgeteilt wurde, dass das Handy 238 statt 138 Euro kosten solle. Es würde ein Übermittlungsfehler vorliegen und die redcoon GmbH würde den Kaufvertrag anfechten. Genaueres sollte per Email folgen. Ich habe darauf nur geantwortet, dass ich die Email abwarten würde und schauen wolle, welche Möglichkeiten mir bleiben. Die Email enthielt dann Folgendes:

    Zitat

    Leider ist uns in der Preisübermittlung zu dem von Ihnen bestellten Sony Ericsson handy c902 ein Fehler unterlaufen.

    Das Handy kostet 238 Euro.

    Aus diesem Grund fechten wir zeitgerecht den kaufvertrag wegen Irrtum an.

    Bitte geben Sie uns Bescheid, wie wir mit Ihrer Bestellung weiterverfahren sollen.

    Was kann ich tun? Sind die an die 138 gebunden? Es wurde ja nun definitiv ein kaufvertrag über die 138 Euro abgeschlossen.

    Danke im Voraus für hilfreiche Antworten.

  • Meinem Kollegen ist Ähnliches passiert.

    In den Redcoon AGBs steht unter § 2 VERTRAGSSCHLUSS

    Punkt 3

    Zitat

    Sollte die Auftragsbestätigung oder eine sonstige rechtsverbindliche Erklärung von redcoon Schreib- oder Druckfehler beinhalten oder sollten der Preisfestlegung Übermittlungsfehler zugrunde liegen ist redcoon berechtigt die Erklärung wegen Irrtums anzufechten, wobei redcoon die Beweislast bzgl. des Irrtums obliegt. Evtl. erhaltene Zahlungen werden in diesem Falle unverzüglich erstattet.

    Schade....

  • In AGB kann viel auf gut deutsch Mist stehen. Im Normalfall ist bei dir bis auf die Übergabe der Ware alles eingetretten was den Kaufvertrag eigentlich bindend machen sollte. Meine Handelrechtzeiten in der Berufsschule sind zwar etwas her aber im Endeffekt dürftes mit nem Anwalt spätens gute Chancen haben auf Erfolg.

  • Hmm, dieser Fall ist zumindest diskussionsfähig. Streng genommen ist ihnen ja eigentlich in der Auftragsbestätigung kein Fehler unterlaufen, da sie ja den Preis genau so bestätigt haben, wie das Handy auch angeboten war. Also Schreib- oder Druckfehler seh ich hier keinen. Entscheidend dürfte hier jetzt sein, inwiefern redcoon bei der Preisfestlegung ein Übermittlungsfehler passiert ist. Laut eigener AGB läge hier die Beweislast bei redcoon, also könntest da ja mal darauf bestehen, dass sie dir diesen Übermittlungsfehler beweisen.
    Im Grunde genommen ist es aber wie fast immer bei solch niedrigen Summen: Irgendwie muss man versuchen, sich mit dem Anbieter zu einigen, da die Kosten für einen Anwalt samt Rechtsstreit eigentlich in keinem Verhältnis stehen...

  • Handy wurde von redcoon noch nicht abgeschickt. Von dem her wirst du schlechte karten haben. Hättest du es schon wärs wohl was anderes. So bekommst du dein Geld zurück und hast wohl eher pech gehabt.

  • der Vertrag ist (vorausgesetzt es liegt wirklich ein Irrtum vor) wirksam angefochten und damit war es das ;)

  • Nein der Vertrag ist nicht gültig.Du müsstest dem Händler schon vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten nachweisen. Der Händler ist quasi nur verpflichtet einen Preis (inkl. aller Steuern) anzugeben und für den Endverbraucher ersichtlich zu platzieren. Da der Händler in seine AGB´s "Irrtümer vorbehalten" angibt (wenn auch nur sinngemäß; das reicht schon aus) ist er aus dem schneider. Wenn er an dir,als Kunden, interessiert ist zeigt er Kulanz und kommt dir mit dem Preis entgegen. Wenn nicht lass dir dein Geld zurück geben und such weiter, du wirst aber auf jedenfall der Verlierer sein wenn du da rechtlich nachhakst.

  • Karalahti muss dem Händler gar nix nachweisen. Der Händler muss nachweisen, dass er sich geirrt hat. Karalahti hat erstmal einen gültigen Kaufvertrag, denn der Händler hat den Kauf erstmal bestätigt und auch das Geld entgegen genommen. Möglicherweise kann der Händler diesen Irrtum beweisen und den Kaufvertrag wirksam anfechten. Es hängt auch davon ab, ob Karalahti sehen konnte, dass es sich offensichtlich um einen Irrtum handelt. Wenn jetzt z.B. das Handy 2,38 statt 238,00 gekostet hätte, dann hätte jedem klar sein müssen, dass es sich nur um einen Irrtum handelt. Bei 138 statt 238 wäre ich mir da schon nicht mehr so sicher.

    Was ich sagen will: Die Sache kann vor Gericht so oder so ausgehen. Das hängt auch sehr vom Richter ab, an den Du gerätst und vor Gericht und auf hoher See ist man ja bekanntlich......

    Ich würde die Chancen aus dem Bauch heraus auf 50:50 einschätzen. Wenn Du RSV hast, dann kannst Du ja mal unverbindlich zu einem Anwalt gehen und die Chancen einschätzen lassen, aber allgemein lohnt es sich bei dem Streitwert nicht den gerichtlichen Weg einzugehen. Ich würde vielleicht per E-Mail noch ein bißchen poltern, mit Anwalt drohen und versuchen sich mit den Händler vielleicht bei 188 zu treffen.

  • Tja... nachdem ich nun bei mehreren fachkundigen Leuten nachgefragt habe, muss ich wohl einsehen, dass meine Aussichten auf "Erfolg" nicht wirklich gut sind. Ich habe der redcoon GmbH gestern nachmittag dann eine Frist zur Lieferung gesetzt:

    Zitat

    ... Ich sehe der Lieferung des Sony Ericsson Handys c902 bis zum 6. Juni 2009 entgegen. ...

    Daraufhin erhielt ich per Email folgende Mitteilung:

    Zitat

    nach Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung, möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir nicht verpflichtet sind, das Gerät zu dem Preis von 138 € auszuliefern.
    Wir haben unverzüglich, sofort nach Auffallen des Irrtums den Kaufvertrag angefochten.

    Aus Kulanz würden wir Ihnen das Gerät preisreduziert anbieten, für 218 €.

    Ich werde die redcoon GmbH nun freundlich auffordern, mir den Beweis zu erbringen, dass sie sich tatsächlich geirrt haben bei der Preisübermittlung. Allerdings tu ich das auch bloß, um die da noch ein wenig zu beschäftigen, denn so ein Beweis sollte für redcoon nun nicht wirklich ein großes Problem darstellen.

    Abschließend werde ich dann noch eine etwas weniger freundliche Email schreiben und mein Geld zurückfordern, da ich nicht zu den Menschen gehöre, die auf solche betrügerischen Machenschaften reinfallen.

    Herzlichen Dank Euch allen für Eure Hilfe.

  • Ich würde das jetzt nicht unbedingt als betrügerische Machenschaft ansehen. "Übermittlungsfehler" heißt nichts anderes, als das jemand ne 1 statt ne 2 eingetippt hat. Das kommt relativ oft vor. Auftragsbestätigungen gehen automatisch raus, erst bei Abwicklung der Bestellung ist dann dieser Fehler wohl aufgefallen.

    Natürlich ist das extrem ärgerlich, kann ich absolut nachvollziehen. Aber ich glaube nicht, dass das Absicht war.

  • Zitat

    Original von Lone Wolf
    Es hängt auch davon ab, ob Karalahti sehen konnte, dass es sich offensichtlich um einen Irrtum handelt. Wenn jetzt z.B. das Handy 2,38 statt 238,00 gekostet hätte, dann hätte jedem klar sein müssen, dass es sich nur um einen Irrtum handelt. Bei 138 statt 238 wäre ich mir da schon nicht mehr so sicher.

    Falsch. Von Relevanz ist lediglich die Frage, ob bei redcoon wirklich ein Irrtum vorlag oder nicht. Ob das jetzt für Karalahti erkennbar war oder nicht, ist für die Wirksamkeit der Anfechtung nicht von Bedeutung. Das spielt nur für einen etwaigen Schadensersatzanspruch eine Rolle...

    Zitat

    Original von Lone Wolf
    Was ich sagen will: Die Sache kann vor Gericht so oder so ausgehen.

    Das hängt einzig und allein von dem tatsächlichen Vorliegen des Irrtums ab. Lag er tatsächlich und nachweislich vor, dann ist der Vertrag wirksam angefochten und es gibt keinen Spielraum.


    Habe grade mal nachgesehen; das Handy liegt beim günstigsten Anbieter bei guenstiger.de bei 207 €. 138 wäre also schon sehr sehr günstig gewesen.

  • So... sie haben sich nun tatsächlich auf 188 Euro eingelassen. Werde somit noch 50 Euro nachzahlen, wenn auch mit einem weinenden Auge.

    Meine Mail von heute morgen:

    Zitat

    Sehr geehrter Herr XXX,

    nun mag Ihr preisliches "Entgegenkommen" vielleicht nett gemeint sein, allerdings betrachte ich das eher als zusätzliche Verspottung des Geprellten. Hätten Sie mir einen Preis für das Sony Ericsson C902 von 188 Euro genannt, so wäre das sicher ein Kompromiss gewesen, auf den man sich unter Umständen hätte einlassen können.

    Sie haben den Kaufvertrag wegen Irrtums angefochten. Ihren AGB entnehme ich, dass der redcoon GmbH die Beweislast bzgl. des Irrtums obliegt. Nun fordere ich Sie auf, mir diesen Beweis zu erbringen.

    Mit freundlichen Grüßen

    und darauf folgende Antwort:

    Jetzt stellt sich bloß noch die Frage, ob und wann die redcoon GmbH den nächsten Irrtum bemerkt. 8o

    Nochmals vielen Dank für alle Antworten hier. :top:

  • Na schau her, das ist doch was. Denen ist es halt auch lieber unbürokratisch und mit ner guten "Bewertung" das Geschäft zu erledigen bevor es unnötig vor den Richter geht.

  • Zitat

    Original von Roland
    Na schau her, das ist doch was. Denen ist es halt auch lieber unbürokratisch und mit ner guten "Bewertung" das Geschäft zu erledigen bevor es unnötig vor den Richter geht.

    Der vllt. die AGB abklopft und einige in sich unschlüssige Sachen und nach deutschem Recht vllt. nicht ganz koschere Abschnitte für unzulässig erklärt. Immer wieder fazinierend wie einige eine AGB als immer total verbindlich annehmen. Wobei noch witziger ist das scheinbar es einen riesen Unterschied macht ob mal was in einem Onlineshop falsch ausgezeichnet ist oder die Butter mit 3 Cent Abweichung im Laden um die Ecke. Da ist es ja wieder ganz anders.

  • Zitat

    Original von Karalahti
    Abschließend werde ich dann noch eine etwas weniger freundliche Email schreiben und mein Geld zurückfordern, da ich nicht zu den Menschen gehöre, die auf solche betrügerischen Machenschaften reinfallen.

    Starke Worte :rolleyes:
    Wo man da wieder betrügerische Machenschaften sieht... Man kann alles übertreiben.

    Ansonsten Glückwunsch das du es zu nem günstigeren Preis bekommen hast.

  • also meiner Meinung liegt hier ein Erklärungsirrtum (§119 I BGB) vor, der deinen Geschäftspartner zur Anfechtung berechtigt, was diese auch unverzüglich getan hat. Wirkung dieser Anfechtung ist, dass die Willenserklärung als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Du hätttest zwar Anspruch auf Schadensersatz (§ 122 BGB), jedoch hast du im Prinzip keinen Schaden. Ein Deckungskauf zu höherem Preis ist hier nicht ersatzfähig.

  • Zitat

    Original von Lone Wolf
    Karalahti muss dem Händler gar nix nachweisen. Der Händler muss nachweisen, dass er sich geirrt hat. Karalahti hat erstmal einen gültigen Kaufvertrag, denn der Händler hat den Kauf erstmal bestätigt und auch das Geld entgegen genommen. Möglicherweise kann der Händler diesen Irrtum beweisen und den Kaufvertrag wirksam anfechten. Es hängt auch davon ab, ob Karalahti sehen konnte, dass es sich offensichtlich um einen Irrtum handelt. Wenn jetzt z.B. das Handy 2,38 statt 238,00 gekostet hätte, dann hätte jedem klar sein müssen, dass es sich nur um einen Irrtum handelt. Bei 138 statt 238 wäre ich mir da schon nicht mehr so sicher.

    Wenn der Händler auf ein Irrtum beim Preis hinweist und Karalahti aber (angenommen) auf den angegeben Preis besteht müsste er dem Händler vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten nachweisen (siehe §3 Preisangabenverordnung)* um überhaupt Aussicht auf Erfolg zu haben. Dies ist aber in der Praxis nicht machbar/nachvollziehbar, deswegen auch das entgegenkommen des Händler´s. Zum einen weil er keinen unzufriedenen Kunden haben will zum anderen weil er den Irrtum bei der Übermittlung auch nicht nachweisen kann. Der Händler hat sich an seine AGB´s und an die Wirtschaftsgesetze (anderes lässt sich nicht beweisen) gehalten und damit hat er erstmal alles richtig gemacht.


    * Wenn Karalahti das könnte würde das eine Ordnungswidrigkeit des Händler´s bedeuten

  • Zitat

    Original von Chris
    Starke Worte :rolleyes:
    Wo man da wieder betrügerische Machenschaften sieht... Man kann alles übertreiben.

    Ganz einfach: Ich glaube nicht an den Irrtum! Ich gehe fest davon aus, dass dieses 138-Euro-Angebot bewusst ins Netz gestellt wurde. Es wird sicher genug Leute geben, die dann eben doch die 238 Euro bezahlen. 8o Auch mir haben sie ja nun 50 zusätzliche Flocken aus der Tasche gezogen. Übertrieben habe ich also nur mit der Aussage, dass ich nicht zu den Menschen gehöre, die darauf reinfallen. :D